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Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Georg Grafwbl 2012, 241 Heft 5 v. 1.5.2012

Vor mehr als zehn Jahren hat der OGH erstmals die Dritthaftung des Abschlussprüfers gegenüber Gläubigern bejaht, die im Vertrauen auf einen unrichtigen Bestätigungsvermerk einen Schaden erleiden. Was die dogmatische Begründung dieser Haftung betrifft, fehlt es bisher an einem Konsens. Die folgenden Überlegungen zeichnen die Debatte nach, stellen die neuesten Entwicklungen in Deutschland dar und plädieren dafür, die Haftung als einen Anwendungsfall objektivrechtlicher Sorgfaltspflichten zu konstruieren. Im zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, welcher Verjährungsfrist Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer unterliegen.

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