§ 13a TabakG
NKV:
Dass das in § 13a Abs 1 des Tabakgesetzes normierte grundsätzliche Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen "unbeschadet … § …13" gilt, besagt im vorliegenden Zusammenhang nur, dass es ungeachtet der Bestimmungen des § 13 gilt. Eine Einschränkung derart, dass damit für Räume öffentlicher Orte, für die das in § 13 Abs 1 leg cit grundsätzlich normierte Rauchverbot aufgrund einer diesbezüglichen Ausnahmebestimmung - hier: § 13 Abs 4 - nicht gilt, unter einem eine Ausnahme vom Rauchverbot nach § 13a Abs 1 verbunden wä-