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Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2012/70wbl 2012, 178 Heft 3 v. 1.3.2012

§ 62 Abs 4 AWG 2002

§ 67c Abs 3 AVG:

Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist. Eine abfallpolizeiliche Sofortmaßnahme gemäß § 62 Abs 4 AWG 2002, die sich gegen den Liegenschaftseigentümer als Anlageninhaber richtet, berechtigt diese Person zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde. Auch - infolge Adressierung an eine falsche Person - rechtswidrige Anordnungen entfalten in Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt Rechtswirkungen gegenüber diesem Adressaten; entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehen solche Anordnungen nicht wegen Rechtwidrigkeit "ins Leere". Die genannte Rechtswidrigkeit hat vielmehr dazu zu führen, eine solche Anordnung als rechtswidrig zu erklären.

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