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Zur Beihilfe, die einem Kreditgeber in Form einer Bürgschaft gewährt wird, um ihm zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen Kredit zu geben und zur Befugnis eines nationalen Gerichts, die Bürgschaft für nichtig zu erklären und die Rückforderung der Beihilfe sicherzustellen

Aufsätzewbl 2012/47wbl 2012, 144 Heft 3 v. 1.3.2012

Art 88 Abs 3 EG (jetzt Art 108 Abs 3 AEUV):

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