Offen ist, ob der von einem Teil der Judikatur zur Prüfung von Erhaltungsverpflichtungen in Bestandverträgen herangezogene § 879 Abs 3 ABGB auch auf Bestimmungen zur Überbindung von Erhaltungskosten in Bestandverträgen in Einkaufszentren Anwendung finden kann oder ob im Sinne eines anderen Teils der Judikatur diese Prüfung schon am Fehlen der Anwendungsvoraussetzungen der genannten Norm scheitert. Weiters wird die Frage erörtert, ob verhandelte und allenfalls veränderte Bestandvertragsmuster hinsichtlich ihrer unveränderten Klauseln als AGB zu behandeln sind oder nicht.