Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Bejahung der Unternehmereigenschaft eines Mehrheitsgesellschafters der GmbH im Außenverhältnis durch die Rechtsprechung des OGH. Das Ergebnis muss dogmatisch anders begründet werden, ist allerdings im Kern richtig. Die Überlegungen werden anschließend auf die übrigen Gesellschaftsformen und die Anwendung des 4. Buchs des UGB übertragen. Gleichzeitig wird die Frage der Unternehmereigenschaft auch für das Innenverhältnis der Gesellschafter und den Gesellschafterbeitritt gestellt. Als verbindende Kernthese ergibt sich dabei, dass eine rein formale Beurteilung der Unternehmereigenschaft (bzw Verbrauchereigenschaft) in diesen Fallkonstellationen nicht zielführend ist, sondern vielmehr anhand der Normzwecke der einzelnen Bestimmungen zu überprüfen ist, ob die entsprechende unternehmensrechtliche (bzw verbraucherschutzrechtliche) Regelung auf den Gesellschafter Anwendung findet.