§ 2 Abs 3 Z 1 UWG:
Diese Bestimmung erfasst insb Produktaufmachungen, die vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen verstanden werden. Auch für auf § 2 Abs 3 Z 1 UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist - ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG - Verkehrsgeltung der Ausstattung/des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Zeichens erforderlich.