§ 1295 ABGB:
Die Haftung bei fehlerhafter Anlageberatung über das Wesen von Aktien oder Zertifikaten besteht (nicht nur beim eigentlichen Risiko dieser Papiere), sondern auch beim Sonderfall des Anlagerisikos durch Kursmanipulationen, welches als Fall der Risikoerhöhung einzustufen ist.