§§ 20 Abs 2, 21 Abs 1 und 2 ElWOG 1998
§ 38 OÖ ElWOG 2006:
Streitfragen bzw Uneinigkeiten bezüglich Netzzugangsbedingungen sind nicht im Feststellungsverfahren gem § 20 Abs 2 ElWOG bzw § 21 Abs 1 ElWOG zu entscheiden, vielmehr ist dabei nach § 21 Abs 2 ElWOG vorzugehen. Hierbei ist es gleichgültig, ob sich die Streitfragen auf den Inhalt des Netzzugangsvertrages beziehen oder sonstige, außerhalb des Netzzugangsvertrages liegende Punkte betreffen. Betroffen sind somit Streitigkeiten über sämtliche wechselseitige Leistungen und Verpflichtungen zwischen den beiden Marktteilnehmern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden oder nur mittelbar mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen.