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Enteignung nach dem Luftfahrtgesetz

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2012/257wbl 2012, 659 Heft 11 v. 14.11.2012

§§ 68 ff, 97, 99 LuftfahrtG:

Eigentümer von Grundstücken, die für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen werden sollen, haben in einem Verfahren nach §§ 68 ff LuftfahrtG Parteistellung; ein solches Verfahren ist auch bei einer Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs zu führen.

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