Gegenstand des folgenden Beitrags ist die im Schrifttum konträr beantwortete Frage, ob bei Verhinderung eines Aufsichtsratsmitglieds dessen Stellvertreter aus derselben Interessengruppe (Arbeitnehmervertreter, Kapitalvertreter) stammen muss. Im Ergebnis sollte es wohl zumindest aus rechtlicher - nicht unbedingt auch aus faktischer - Sicht keinen Unterschied machen, aus welcher Gruppe der Stellvertreter stammt.