Art 139 Abs 1B-VG
SNT-VO 2006, SNT-VO 2010:
Auf Art 139 Abs1 B-VG gestützte Anträge von Kraftwerksbetreibern gegen Bestimmungen der Systemnutzungstarifverordnungen, die sie zur Zahlung eines bestimmten Entgeltes verpflichten, sind unzulässig, weil den Kraftwerksbetreibern in der Anstrengung eines Streitbeilegungsverfahrens und der nachfolgenden Anrufung der Zivilgerichte, die zur Stellung von Anträgen auf Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 139 B-VG verpflichtet sind, wenn sie Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften haben, ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.