§ 162 Abs 3 ASVG:
Das Wochengeld des ASVG ist als Entgeltersatzleistung konstruiert. Wesentliche Voraussetzung für die Einrechnung eines Geld- oder Sachbezuges in die Bemessungsgrundlage ist daher, dass der Versicherten dieser Bezug nicht ohnehin zu Gute gekommen ist. Hat die Dienstnehmerin während der Dauer des Beschäftigungsverbotes Optionsrechte ausgeübt, fehlt es an einem Nachteil, den das Wochengeld ausgleichen soll.