§ 91 ArbVG:
Das allgemeine Informationsrecht des Betriebsrats hat jede betriebliche Angelegenheit zum Gegenstand, die eine zureichende und aktuelle Beziehung zu den Arbeitnehmerinteressen aufweist. Qualitätsberichte über betriebliche Dienstleistungen, die von einem externen Unternehmen erstellt werden, können jedenfalls Interessen der Arbeitnehmer berühren.