§ 1323 ABGB:
Der Schadensumfang bei fehlerhafter Anlageberatung ist anhand einer Differenzrechnung zu ermitteln. Dabei ist der Verkaufserlös der erworbenen Anlage dem Kurs der bei richtiger Beratung gewählten Alternativanlage gegenüberzustellen.
Der Anleger hat das Vorliegen eines Schadens zu beweisen, indem er seinen hypothetischen Vermögensstand bei richtiger Beratung plausibel macht. Dem Schädiger steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei.