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Die betroffene Öffentlichkeit im UVP-Feststellungsverfahren

AufsätzeUniv. Ass. Dr. Martina Schlögl1)1)Dr. Martina Schlögl ist Univ.-Ass. am Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften an der JKU Linz. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, der am 12.4.2010 an der Johannes Kepler Universität Linz gehalten wurde.wbl 2011, 240 Heft 5 v. 16.5.2011

Die Öffentlichkeit ist in Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren umfassend beteiligt. Dies trägt dazu bei, solche Verfahren nachvollziehbar und transparent zu machen und die Akzeptanz ihrer Ergebnisse zu erhöhen.2)2)Dritter Erwägungsgrund der RL 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates v 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme, ABl 2003 L 156/17 (ÖB-RL). Die UVP-Richtlinie3)3)RL 85/337/EWG des Rates v 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl 1985 L 175/40 (UVP-RL), idF der RL 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme ABl 2003 L 156/17 (ÖB-RL) sowie der RL 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl 2009 L 140/114. will durch die Einbindung der Öffentlichkeit4)4)Gem Art 1 Abs 2 UVP-RL ist Öffentlichkeit "[e]ine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen". Unter betroffene Öffentlichkeit wird "[d]ie von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran" verstanden. "[I]m Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse". aber auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen sichern und schreibt deshalb vor, dass die betroffene Öffentlichkeit das Verfahrensergebnis vor einer unabhängigen und unparteiischen Instanz bekämpfen können muss. Nach österreichischer Rechtslage ist die Öffentlichkeit in das Feststellungsverfahren über das Bestehen einer UVP-Pflicht nicht einbezogen. In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob ein solcher Ausschluss der betroffenen Öffentlichkeit im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache Mellor5)5)EuGH 30.4.2009, C-75/08 , Mellor, Slg 2009, I-3799. mit dem Unionsrecht vereinbar ist und wie die Verwaltung für einen unionsrechtskonformen Zustand sorgen kann.

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