§§ 867, 1162 ABGB; §§ 30 Abs 1, 51 GdO Tirol:
Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet mangels der dafür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde nicht.
Eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung durch Genehmigung seitens des zuständigen Organs kommt nicht in Betracht.