Art 3 der RL 2002/96/EG des EP und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-RL)
§§ 13a, 22 AWG 2002:
Nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, kann gemäß § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 ein Produkt "nach Österreich einführen". Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das Elektro- und Elektronikgeräte an einen Zwischenhändler in Österreich liefert, führt diese aus Deutschland erwerbsmäßig aus, nicht aber nach Österreich ein. Ausgehend vom Wortlaut des § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 ist die Bf daher keine Normadressatin dieser Bestimmung. Für die Verpflichtungen, die an die Herstellerqualifikation geknüpft sind, ist auf dem Boden der österreichischen Rechtslage der Zwischenhändler als Hersteller nach § 13a Abs 1 Z 3 AWG 2002 verantwortlich. Damit wird dem System der Herstellerverantwortlichkeit der WEEE-RL und den damit verknüpften Zielen entsprochen.