Art 6 EMRK
§§ 378 ff EO:
1. Nach der neueren Rsp des EGMR ist Art 6 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. Diese Voraussetzungen sind: Das Verfahren muss zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen (civil rights or obligations) betreffen, und die Sicherungsmaßnahme muss geeignet sein, den zivilrechtlichen Anspruch oder die Verpflichtung zu bestimmen.