§ 19 FBG:
Für die Unterbrechung eines Firmenbuchverfahrens wegen eines "anhängigen" Verfahrens genügt die Einbringung der Klage bei Gericht, Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.
Überwiegt das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich gegenüber jenem an der Klärung einer präjudiziellen Rechtsfrage im anderen Verfahren, hat das Gericht von einer Unterbrechung abzusehen. Diese Beurteilung hat stets einzelfallbezogen aufgrund einer alle Umstände berücksichtigende Interessenabwägung zu erfolgen.