§§ 82 Abs 1, 83 Abs 1 GmbHG:
Der Zweck des § 82 GmbHG gebietet eine Erstreckung auf Austauschbeziehungen zwischen der Gesellschaft und einem ehemaligen Gesellschafter, wenn die Leistung im Hinblick auf die (ehemalige) Gesellschafterstellung erbracht wurde.