§§ 26, 1313a ABGB
§§ 37, 38 AngG:
Bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann sich der Arbeitgeber immer auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen. Der Arbeitnehmer kann aber gegen den Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe den Einwand des Mitverschuldens des Arbeitgebers erheben. Dieser Einwand ist vor der Anwendung des Mäßigungsrechts zu berücksichtigen.