§§ 863, 1152 ABGB
§ 1 Abs 2 Z 5, Abs 3 AÜG:
Eine Überlassung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns gehört nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Ausgliederung steht und auch nicht darauf abzielt, die Regeln des § 3 AVRAG oder des AÜG zu umgehen. Eine Haftung des Beschäftigerunternehmens für das Entgelt der überlassenen Arbeitnehmer iSd § 14 AÜG besteht daher nicht.