Art 56 EG (jetzt Art 63 AEUV):
Die vom portugiesischen Staat an der Energias de Portugal gehaltenen goldenen Aktien wurden in gleicher Weise wie jene, die Portugal an der Fernmeldegesellschaft Portugal Telecom gehalten hat, vom EuGH als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gewertet, der auch nicht aus höherrangigen Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann.