Die personale Auswirkung von Ausgliederungen öffentlicher Aufgaben von Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes bedeutet für die betroffenen öffentlich Bediensteten (Beamte oder Vertragsbedienstete) oft eine Zuweisung zur Dienstleistung an den ausgegliederten Rechtsträger, sohin eine "Arbeitskräfteüberlassung". Neuere Judikatur und neueres Schrifttum können den Eindruck erwecken, dass alleine aus dieser Begriffsverwendung unmittelbar Rechtsfolgen in Bezug auf die betriebliche Interessenvertretung und deren Mitwirkungsrechte bezüglich der zugewiesenen öffentlich Bediensteten im Betrieb des ausgegliederten Rechtsträgers ableitbar seien. Die vorliegende Abhandlung will dem entgegentreten.