§§ 15, 142, 146 UGB:
Die vom Gericht bestellten Liquidatoren können gem § 146 Abs 2 UGB an die Stelle der vorhandenen oder neben sie treten. Der Ernennungsbeschluss hat eindeutig zum Ausdruck zu bringen, welche Alternative gewählt wurde; im Zweifel liegt eine Bestellung anstelle der bisherigen Liquidatoren vor.