b) Art 7 der RL 2003/88/EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (idF RL)
Klausel 3 der Vereinbarung, die der RL 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt beigeschlossen ist: