a) Art 7/1/f und 7/2 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (nunmehr Art 7/1/f und 7/2 der VO 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009):
Die genannten Eintragungshindernisse nennen die Fälle, in denen die Eintragung einer Marke abzulehnen ist. Dazu zählt, dass die beantragte Marke gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, selbst wenn dieser Versagungsgrund nur in einem einzigen MS gegeben ist.