§ 9 Abs 1 und 2 VStG
§§ 18, 41, 95 Abs 2 Z 1 WAG:
Ob eine wirksame Bestellung gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgte, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der Behörde im Strafverfahren insbesondere an Hand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist. Die Rechtsmeinung und subjektive Einschätzung der zur Vertretung nach außen Berufenen ist dabei nicht ausschlaggebend.