§ 18 Abs 4 AVG idF BGBl 11998/158; § 82 Abs 14 AVG idF BGBl I 2004/10; § 6 ZustellG:
Die Ausfertigung einer mittels automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Erledigung musste bis zum 31. Dezember 2007 weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur enthalten. Das Fehlen von Unterschrift und Beglaubigung hatte demzufolge keinen Einfluss auf den Bescheidcharakter. Einer neuerlichen Zustellung kommt rechtlich keine Bedeutung zu.