§§ 23 ff, 61 GWG; § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG; § 28 E-RBG:
Bei der Beurteilung der Gewährung von Akteneinsicht sowie bei der Einteilung von Auskünften betreffend fremder Akten hat die Behörde eine Abwägung des Geheimhaltungsinteresses des Dritten gegen das Informationsinteresse des Antragstellers vorzunehmen.