§§ 223 Abs 2, 277, 281, 282, 283 UGB:
Gemäß § 283 UGB ist eine Zwangsstrafe auch wegen Verletzung von Formvorschriften zu verhängen, wenn sich der Verstoß auch als ein Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a UGB darstellt. Das ist bei Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss auch aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu bejahen.