§ 23a Abs 3 AngG; § 15f Abs 1 MuttSchG:
Eine Karenz infolge Mutterschaft bewirkt keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Für den Abfertigungsanspruch (alt) sind deshalb die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung, wenn sie durch Karenzurlaube getrennt sind, zusammenzurechnen.