§ 1 Abs 1 Ziff 1 UWG:
Ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Hauptverfahren die Rechtslage durch die Entscheidung des OGH im Sicherungsverfahren klargestellt, darf der wegen (vorgeworfenen) Rechtsbruchs Beklagte nicht mehr auf eine gegenteilige Rechtsauskunft des zuständigen Behördenvertreters vertrauen.