Der Vulkanausbruch in Island und der damit verbundenen Luftraumsperre wirft Fragen hinsichtlich möglicher Ersatzansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und Reisevermittler auf, die nach den Regeln der FluggastrechteVO, des KSchG und nach internationalen Abkommen zu beurteilen sind.