§§ 246, 249 UGB:
Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 246 Abs 1 UGB tritt bereits dann ein, wenn die Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen unterschritten sind. Die Befreiung gilt damit nicht erst für das folgende Geschäftsjahr.