§ 18 UGB:
1. Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. Diese Grundsätze sind auch auf eine
Seite 251
§ 18 UGB:
1. Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden. Diese Grundsätze sind auch auf eine
Seite 251