§§ 101, 105 ArbVG:
Die Versetzung eines ÖBB-"Beamten" in den dauernden Ruhestand ist keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daher kommt auch das für Kündigungen geltende Mitwirkungsrecht des Betriebsrates nicht zur Anwendung. Die Ruhestandsversetzung unterliegt auch nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutz.