§§ 50, 56a GSpG:
Aus der Entstehungsgeschichte des § 50 GSpG ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auch für Betriebsschließungen den Rechtszug an den unabhängigen Verwaltungssenat festschreiben wollte, ohne aber hierauf die prozessualen Regeln des VStG anwendbar zu machen. Da für die Betriebsschließung bereits der begründete Verdacht verbotenen Glücksspiels reicht und Poker auch als Glücksspiel iSd GSpG gespielt werden