Art XVI Abs 1 KollV Handelsangestellte:
Die Parteien von Kollektivverträgen können eigenständige Definitionen des Begriffs der Dienstreise vereinbaren.
Nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte liegt eine Dienstreise vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages den Dienstort verlässt. Als Dienstort gilt ein näher bestimmter örtlicher Bereich im Umkreis der Betriebsstätte. Deshalb haben auch Angestellte, die ständig unterwegs sind, Anspruch auf Reisekostenersatz.