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Verwertung durch Zwangsverwaltung bei der GesbR

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2010/37wbl 2010, 97 Heft 2 v. 18.2.2010

§§ 1175 ff ABGB; §§ 331 ff EO:

Bei der Verwertung des Anteils des GesbR-Gesellschafters ist nach den §§ 331 ff EO vorzugehen. Die Verwertung von Vermögensrechten iSd § 331 ff EO setzt generell voraus, dass sie rechtlich selbständig und so beschaffen sein müssen, dass sie einem Dritten übertragen und zur Ausübung überlassen werden können.

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