§§ 1175 ff ABGB; §§ 331 ff EO:
Bei der Verwertung des Anteils des GesbR-Gesellschafters ist nach den §§ 331 ff EO vorzugehen. Die Verwertung von Vermögensrechten iSd § 331 ff EO setzt generell voraus, dass sie rechtlich selbständig und so beschaffen sein müssen, dass sie einem Dritten übertragen und zur Ausübung überlassen werden können.