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Zum Stimmrechtsausschluss bei einer Beschlussfassung über eine Sonderprüfung in der GmbH

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2010/35wbl 2010, 91 Heft 2 v. 18.2.2010

§§ 118 AktG idF BGBl 2008/70, 130 AktG idF BGBl 2009/71; § 39 Abs 4 GmbHG:

§ 118 AktG (§ 130 AktG) ist analog auf die GmbH anzuwenden, und ordnet insofern ein erweitertes und verschärftes Stimmverbot an, als das Stimmverbot auf die abstrakte Organstellung anknüpft.

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