§ 22 ArbVG; Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in Betrieben sozialer Dienste:
Mindestlohntarife sind als Verordnungen nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht, müssen sich darauf verlassen, dass die Absicht des Normsetzers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat.