§ 26 Z 2 AngG; § 82a lit d GewO 1859:
War im Zeitpunkt des Austritts des Arbeitnehmers wegen ungebührlicher Schmälerung des Entgelts weder Konkurs noch Ausgleich über den Arbeitgeber eröffnet, kommt die Rechtsprechung, wonach ein derartiger Austritt nach Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs nicht zulässig ist, nicht ohne weiters zur Anwendung.