§ 4 DNHG:
Hat der Arbeitgeber dem geschädigten Dritten den Schaden ohne Einverständnis des Dienstnehmers oder ohne rechtskräftiges Urteil ersetzt, hat er keinen Rückgriffanspruch gegen den Dienstnehmer.
Sind neben dem Dienstnehmer auch noch der Dienstgeber und andere Personen solidarisch für einen Schaden (hier: Zollschuld) verantwortlich und wird nicht der Dienstgeber oder Dienstnehmer, sondern ein anderer Schuldner in Anspruch genommen, handelt es sich um einen Fall des § 4 DNHG.