c) Art 49 und 87 EG:
Mit Gesetz Nr 4 vom 11. Mai 2006 führte die Gebietskörperschaft Sardinien eine Steuer auf Landungen bestimmter Flugzeuge bzw Schiffe von einer Länge von über 14 m im Rahmen des Urlaubs-Reiseverkehrs ein. Dagegen erhob der Präsident des italienischen Ministerrates Klage vor dem Verfassungsgericht, das dem EuGH die Vorabentscheidungsfrage der Vereinbarkeit einer derartigen Steuer mit dem Gemeinschaftsrecht stellte. Der EuGH erkannte zu Recht: