Art 7/1/b+e und 4 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (nunmehr VO [EG] Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke):
EuGH 14. 9. 2010, Rs C-48/09 P (Lego Juris/HABM)
Am 1. April 1996 beantragte der dänische Spielzeughersteller Lego die Eintragung eines roten Spielbausteins als Gemeinschaftsmarke. Die Eintragung wurde zunächst vorgenommen, jedoch über Antrag von Mega Brands, einem Hersteller von Spielbausteinen mit gleichen Formen und Abmessungen, für nichtig erklärt, da die Form des Lego-Bausteins so gewählt worden sei, dass dieser eine bestimmte Aufgabe erfüllen könne und nicht, um als Unterscheidungsmerkmal zu dienen. Der wichtigste Bestandteil des Lego-Bausteins bestehe nämlich aus zwei Reihen von Vorsprüngen des Steins, die den Zusammenbau mit anderen Bausteinen ermöglichen sollen.