§§ 30 Abs 2, 40 UGB; § 149 KO:
Mittel, die wirtschaftlich und rechtlich bereits den Gläubigern zuzurechnen sind, stellen kein Vermögen der Gesellschaft dar (hier: Restbetrag auf dem Konkurs-Anderkonto des ehemaligen Masseverwalters). Sie stehen der Annahme des Erlöschens der Firma nicht entgegen.