§ 75 Abs 1 AktG legt die Zuständigkeit für die Bestellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in die Hände des Aufsichtsrates, wobei die Dauer einer solchen Bestellung ausdrücklich auf höchstens fünf Jahre beschränkt wird. Eine neuerliche Bestellung ist möglich, bedarf zu ihrer Zulässigkeit aber der "schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates." Die anwaltliche Praxis zeigt, dass wiederholte Bestellungen von Mitgliedern des Vorstandes in aller Regel nicht erst nach Ablauf der Bestelldauer, sondern schon im Vorfeld vorgenommen werden, um die für die Unternehmensführung erforderliche Kontinuität sicherzustellen und langfristige Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft auch über die Dauer der organschaftlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern hinaus zu gewährleisten.