§ 381 EO; §§ 116, 164 UGB:
Den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft steht gegen kompetenzwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen die actio pro socio zu, mit der sie Ansprüche der Kommanditgesellschaft gegen die GmbH als Komplementärin der Kommanditgesellschaft geltend machen können. Auch eine Sicherung des Anspruchs ist zulässig.